Satzung des Vereins „Leichlingen Hilft e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Leichlingen Hilft e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leichlingen.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins besteht darin, Menschen zu helfen, die vor Krieg geflohen sind, finanziell benachteiligt oder anderweitig benachteiligt oder beeinträchtigte sind und Unterstützung benötigen. Dies soll durch den Austausch von Informationen, die Organisation von Bedarfen und Angeboten sowie durch konkrete Hilfeleistungen erfolgen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a. Gemeinsames Kochen für Kinder und Erwachsene
b. Internationales Kinderfest
c. Internationales Fest
d. Nachhilfe in Schulfächern, um die Integration in der Regelschule zu erleichtern. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Regelschule angestrebt.
e. Beratung
f. Aufklärung
g. Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur
h. Spielenachmittage
i. Förderung der Integration
j. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks
k. Förderung eines interkulturellen Austauschs und gegenseitiger Toleranz
l. Wunschbaum Aktion
m. Internationales Frühstück

(3) Der Verein fördert und klärt aktiv über Integration, Armut und andere Themen auf, die das Miteinander fördern sollen.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Verhandlungen über politische und religiöse Fragen sind nicht zulässig.

(5)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sowie natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben. Juristische Personen haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch mit beratender Stimme der Mitgliederversammlung beiwohnen.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern folgende personenbezogene Daten:
o Name, Vorname, Anschrift und weitere Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummern und E-Mail-Adressen)
o Geburtsdatum
o Vereinsbezogene Daten (insbesondere Eintrittsdatum, sowie Bankdaten)

Diese Daten werden mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach ergebnisloser Anmahnung oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere:

Schwerwiegende Verstöße gegen Satzung oder Vereinsordnungen; Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Vereins; Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit; Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

(5) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Teilnahmerecht, Antragsrecht und Rederecht, aber kein aktives und passives Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder bezahlen Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des Jahres zu entrichten.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt vom Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe des Ortes und der Tagesordnung.

(2) Anträge sind schriftlich spätestens fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auch rein virtuell oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

(4) Regelmäßige Punkte der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sollten sein: a. Feststellung der Beschlussfähigkeit b. Genehmigung der Tagesordnung und der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung c. Jahresbericht durch den/die Vorsitzende(n) oder einen Vertretenden d. Kassenbericht e. Bericht der Kassenprüfung f. Entlastung von SchatzmeisterIn g. Entlastung des Vorstands h.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht im allgemeinen Geschäftsgang vom Vorstand erledigt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Ankündigung und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Jede Mitgliederversammlung ist, nach ordentlicher fristgerechter Einladung im Sinne des Abs. 1, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen.

Vorstandsmitglieder sind:

der Vorsitzende
der Stellvertreter
der Schatzmeister
ggf. zwei weitere Vorstände

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bleiben sie im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand nach §26 BGB wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die aufgrund von Beanstandungen des Finanzamtes oder des Amtsgerichts erforderlich werden.

(2) Der/die SchatzmeisterIn ist für den gesamten Geldverkehr zuständig, führt Buch und verwaltet das Vereinsvermögen in Absprache mit dem Vorstand. Für jedes Geschäft ist ein Kassenbericht anzufertigen.

(3) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich oder in Form von physischen, virtuellen oder gemischten Sitzungen fassen, sofern kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Vorstand kann für sich eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 7 Kassenprüfung

(1) Die Kasse wird jährlich durch den/die KassenprüferIn überprüft. Der/die KassenprüferIn, der/die nicht Mitglied des Vorstands ist, wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Die Aufgaben des/der KassenprüferIn umfassen die Kassen- und Rechnungsprüfung. Der/die KassenprüferIn muss nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Der/die KassenprüferIn erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher und der Kasse auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des/der SchatzmeistersIn und des gesamten Vorstandes.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Anwesenheit von zwei Dritteln (2/3) aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind weniger als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unter Wahrung der festgelegten Einberufungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V. Köln, Gleueler Straße 48, 50931 Köln – Lindenthal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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