§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins besteht darin, Menschen zu helfen, die vor Krieg geflohen sind, finanziell benachteiligt oder anderweitig benachteiligt oder beeinträchtigte sind und Unterstützung benötigen. Dies soll durch den Austausch von Informationen, die Organisation von Bedarfen und Angeboten sowie durch konkrete Hilfeleistungen erfolgen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a. Gemeinsames Kochen für Kinder und Erwachsene
b. Internationales Kinderfest
c. Internationales Fest
d. Nachhilfe in Schulfächern, um die Integration in der Regelschule zu erleichtern. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Regelschule angestrebt.
e. Beratung
f. Aufklärung
g. Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur
h. Spielenachmittage
i. Förderung der Integration
j. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks
k. Förderung eines interkulturellen Austauschs und gegenseitiger Toleranz
l. Wunschbaum Aktion
m. Internationales Frühstück
(3) Der Verein fördert und klärt aktiv über Integration, Armut und andere Themen auf, die das Miteinander fördern sollen.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Verhandlungen über politische und religiöse Fragen sind nicht zulässig.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
